SG Nürnberg: Insolvenzgeldumlage, Abhängige Beschäftigung, Manteltarifvertrag, Widerspruchsbescheid, Arbeitsvertraglich, Selbstständige Tätigkeit, Geschäftsräume, Streitwertfestsetzung, Beschäftigungsverhältnis, Weisungen des Arbeitgebers, Geringfügige Beschäftigung, Abbedingung, Kostenentscheidung, Aufhebung, Rechtsprechung des BSG, Kirchenstiftung, Außergerichtliche Kosten, Vertragsverhältnisse, Arbeitsverhältnis im, Haushaltstätigkeit
Urteil vom 07.05.2025 – S 5 BA 66/24